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Besteuerung von Gold: Das müssen Sie wissen
Steuerfragen und Einfuhrbestimmungen
Mehrwertsteuer
Im Gegensatz zu anderen Edelmetallen ist Gold in Anlagequalität in allen EU-Ländern und in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Darunter fallen Goldbarren mit einem Feingehalt von .995 oder höher sowie die gängigen Anlagemünzen, wie z. B. Gold Krugerrand, Philharmoniker, Maple Leaf etc.
Konkret sind Goldmünzen immer dann von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie:
einen Feingehalt von mindestens .900 aufweisen,
nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
in ihrem Ursprungsland als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind oder waren
normalerweise zu einem Preis gehandelt werden, der maximal 80 % über dem reinen Goldwert der Münze liegt.
Eine komplette Liste der aktuell mehrwertsteuerfreien Münzen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Deutschland
Gewinne aus dem Goldverkauf
In Deutschland müssen Privatanleger Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold nach einer Haltedauer von über ein Jahr nicht versteuern. Der Verkauf von Goldbarren, Goldmünzen und auch Altgold zählt steuerlich zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach EstG §23 und ist damit von der Einkommenssteuer befreit, wenn sich das Gold zuvor mindestens ein Jahr im Besitz des Anlegers befand.
Wenn Sie Gold vor dem Ablauf dieses Zeitraums verkaufen und sich die gesamten Gewinne des Jahres aus privaten Veräußerungsgeschäften auf mehr als 600 € belaufen, muss der Gewinn zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Für Unternehmen sind Gewinne aus dem Verkauf von Gold aus dem Betriebsvermögen dagegen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Im Gegensatz zu Finanzprodukten wie Aktien, ETFs, etc. wird beim Verkauf von physischem Gold keine Abgeltungssteuer fällig.
Einfuhr von Gold
Anlagegold ist in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat wie beispielsweise der Schweiz muss Gold jedoch ab einem Wert von 10.000 € unaufgefordert und schriftlich beim Zoll angemeldet werden. Goldmünzen und -barren gelten zollrechtlich als Barmittel. Als Berechnungsgrundlage wird dabei der tatsächliche Wert je nach aktuellem Tageskurs verwendet, nicht der aufgeprägte Nominalwert der Goldmünzen.
Bei Einreise aus einem EU-Mitgliedsstaat ist die mündliche Anmeldung von Gold im Wert von 10.000 € und mehr bei den Zollbehörden ausreichend.
Grundsätzlich gibt es keine Obergrenze für die Einfuhr von Goldbullion nach Deutschland.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.
Österreich
In Bezug auf die Gewinne aus dem Verkauf von Gold gelten in Österreich ähnliche Regelungen wie in Deutschland: Privatanleger sind nach einer Haltedauer von mindestens 1 Jahr von der Steuerpflicht befreit, während Unternehmen die Gewinne versteuern müssen.
Wird das Gold vor Ablauf der einjährigen Frist verkauft, gilt hier die Freigrenze von 440 € jährlich für Spekulationseinkünfte. Liegen die gesamten Gewinne des Jahres über dieser Grenze, unterliegen sie der Einkommenssteuer.
Die Einfuhr von Gold im Wert von 10.000 € oder mehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat muss dem Zoll schriftlich gemeldet werden. Bei Einreise aus einem EU-Staat muss mitgeführtes Gold ab einem Wert von 10.000 € lediglich auf Befragen durch die Zollbeamten angezeigt werden.
Schweiz
Einwohner der Schweiz sind verpflichtet ihren Goldbesitz bei den Steuerbehörden angeben, denn dieser wird bei der Berechnung der Vermögenssteuer berücksichtigt. Je nach Gemeinde ist so eine indirekte Besteuerung physischer Goldbestände möglich.
Auch für die Schweiz gilt, dass Anleger beim Verkauf ihrer Goldbestände von Einkommens- und Abgeltungssteuer befreit sind, wenn sie die Münzen und Barren für mehr als ein Jahr in ihrem Besitz hatten.
Wird Gold in die Schweiz eingeführt, genügt bei Einreise über einen besetzten Grenzübergang eine mündliche Anmeldung. Auf Anlagebarren mit einem Feingehalt von mindestens .995 sowie staatlich geprägte Goldmünzen werden gemäß Art. 44, MWSTG, keine Abgaben erhoben.
Alle Angaben sind ohne Gewähr und stellen keine steuerliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Zweifeln an einen professionellen Steuerberater.
©In-gold-investieren 2021